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Familienrecht ist ein sehr sensibles Rechtsgebiet, in dem eine kompetente und persönliche Beratung von ganz besonderer Bedeutung ist.

Ich berate und vertrete Sie bei allen Rechtsproblemen einer Trennung und Ehescheidung. Diese umfasst die Beratung über Unterhaltsansprüche – Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt – Zugewinn, Versorgungsausgleich oder Probleme bei der Haushaltsaufteilung.

Besonderen Raum nimmt die Beratung zu Sorgerechts- und Umgangsfragen hinsichtlich gemeinsamer Kinder ein.

Ich stehe Ihnen auch beratend bei der Gestaltung von Ehe- und Partnerschaftsverträgen zur Seite.

Unter den nachfolgenden Stichworten gebe ich Ihnen einen kleinen Überblick über die unterschiedlichen rechtlichen Probleme, die bei einer Trennung oder Scheidung auftreten können. Diese Darstellung ist nicht abschließend und kann eine ausführliche Beratung nicht ersetzen.

Trennung und Scheidung

Voraussetzung für die Einreichung eines Scheidungsantrages bei Gericht ist in der Regel, dass die Ehepartner mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Das Getrenntleben setzt voraus, dass zwischen den Eheleuten keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht. Hierfür ist ein getrenntes Wirtschaften der Eheleute erforderlich. Der Trennungszeitpunkt hat für verschiedene rechtliche Fragen eine nicht unerhebliche Bedeutung. Schon aus diesem Grund ist eine Beratung auch vor Trennung ratsam.

Ehegatten- und Trennungsunterhalt

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann unter bestimmten Umständen ab der Trennung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bestehen. Erforderlich ist eine Aufforderung des anderen Ehegatten zur Unterhaltszahlung. Ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, ist von den Einkommensverhältnissen der Eheleute, den sog. ehelichen Lebensverhältnissen abhängig. Ein Trennungsunterhaltsanspruch ist im ersten Jahr der Trennung leichter durchsetzbar, ab einer einjährigen Trennung besteht für einen nicht erwerbstätigen Ehegatten eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann grundsätzlich nach Rechtskraft der Scheidung bestehen. Auch hier sind die ehelichen Lebensverhältnisse für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, wegweisend. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Unterhaltstatbestandes. Hier kommt u. a. die Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder in Betracht; ebenso wenn ein Ehegatte wegen Krankheit oder Alter nicht in der Lage ist, seinen Bedarf selber sicherzustellen.

Kindesunterhalt

Die Höhe des Kindesunterhalts minderjähriger Kinder richtet sich entsprechend der Düsseldorfer Tabelle (in Sachsen nach der Tabelle des Oberlandesgerichts Dresden) nach der Höhe des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt dabei eine erhöhte Unterhaltsverpflichtung. Wichtig ist die Erstellung eines Unterhaltstitels zur ggf. notwendigen Durchsetzung des bestehenden Unterhaltsanspruchs. Diese Verpflichtung zur Titulierung besteht auch in Fällen regelmäßiger Unterhaltszahlung.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber volljährigen Kindern ist zunächst davon abhängig, ob sie noch zu Hause wohnen und eine Regelschule besuchen. Im ersten Fall ist ihre unterhaltsrechtliche Stellung mit denen minderjähriger Kinder zu vergleichen. Ansonsten ergibt sich der Unterhaltsanspruch aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, die anteilig zur Zahlung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet sind. Kindesunterhaltsberechnungen setzten aufgrund ihrer oft komplexen Problematik eine kompetente Interessenvertretung voraus.

Elternunterhalt

Immer größere Bedeutung nimmt der Elternunterhalt ein. Der Bedarf der Unterhalt begehrenden Eltern richtet sich nach ihren Lebensverhältnissen nach Renteneintritt. Die Untergrenze stellt das sozialrechtliche Existenzminimum dar. Im Falle eines Heimaufenthalts wird der Bedarf durch die Unterbringungs- und Pflegekosten bestimmt. Diese müssen allerdings angemessen sein. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts hängt auf der anderen Seite von der Leistungsfähigkeit des/der unterhaltspflichtigen Kinder ab. Der Selbstbehalt ist dabei regelmäßig höher als gegenüber minderjährigen oder auch volljährigen Kindern.

Umgangsrecht

Dem nicht die Kinder betreuenden Elternteil steht ein Recht, aber auch eine Pflicht zum Umgang mit seinem Kind zu. Der Umgang soll regelmäßig stattfinden. Üblich ist ein Umgang an jedem zweiten Wochenende, teilweise noch an einem weiteren Wochentag. Umgang soll regelmäßig auch in den Ferien stattfinden. Umgangsregelungen sollten das Alter und die konkrete Situation des Kindes berücksichtigen.

Treten bei der Absprache des Umgangs Schwierigkeiten auf, ist es sinnvoll, eine Beratung beim Jugendamt oder bei einer Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen. Ist hier eine Einigung nicht möglich, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts insbesondere bei einer Verweigerung des Umgangs dringend erforderlich, um Auswirkungen auf emotionale Bindung zwischen Kind und Vater/Mutter zu vermeiden.

Sorgerecht

Verheiratete Eltern üben das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht verheiratet, steht das Sorgerecht mit der Geburt alleine der Mutter zu, außer die Eltern geben eine übereinstimmende Sorgeerklärung ab. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2010 ist es auch nicht verheirateten Vätern unter bestimmten Umständen möglich, gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten.

Der Inhaber der elterlichen Sorge trifft für das Kind die wesentlichen Entscheidungen. Zentraler Punkt der elterlichen Sorge ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Weitere Bereiche sind die Vermögenssorge und die Gesundheitssorge.

Übertragungen der elterlichen Sorge alleine auf einen Elternteil erfolgen nur unter sehr engen Voraussetzungen.

Zugewinnausgleich

Eheleute leben, wenn sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass die Ehegatten über jeweils eigenes Vermögen verfügen. Das gilt sowohl für das Vermögen, das jeder Ehegatte mit in die Ehe eingebracht hat, als auch für das Vermögen, welches während der Ehe hinzugewonnen wird. Auch Schulden geht jeder Ehegatte grundsätzlich persönlich ein.

Der Ehegatte, welcher während der Ehe weniger Vermögen hinzugewinnt, kann gegenüber dem anderen Ehegatten grundsätzlich einen Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz geltend machen.

Die Berechnung der Höhe eines Zugewinnausgleichsanspruch beinhaltet zumeist schwierige Fragestellungen. So treten u. a. bei der Bewertung der Praxis eines Freiberuflers oder eines Unternehmens oft erhebliche Schwierigkeiten auf. Gerade rechtzeitige Beratung kann den Verlust von bestehenden Ansprüchen vermeiden.

Ehevertrag, Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

Durch einen Ehevertrag lassen sich die rechtlichen Beziehungen der Ehegatten vor der Ehe, aber auch während der Ehe regeln. Durch Ehevertrag kann der gesetzlich vorgegebene Güterstand der Zugewinngemeinschaft geändert oder modifiziert werden. Ebenso ist es möglich, klare und eindeutige Regelungen, z. B. zum Unterhalt, festzulegen oder auch einvernehmliche Regelungen zum in der Ehe erworbenen Vermögen zu treffen.

Der Ehevertrag ist aber auch eine Möglichkeit, alle zwischen den Eheleuten im Rahmen einer Trennung getroffenen Vereinbarungen für das Scheidungsverfahren festzuhalten und verbindlich zu regeln. Auf diese Weise können langwierige, kostenintensive Verfahren, die oftmals einen ungewissen Ausgang haben, vermieden werden.

Versorgungsausgleich

Durch den Versorgungsausgleich werden die von den Eheleuten während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften und auch Rentenanwartschaften in privaten Versicherungen zwischen den Eheleuten hälftig ausgeglichen. Hierdurch sollen Nachteile, die ein Ehegatte, z. B. dadurch, dass er die Kinderbetreuung in der Ehe übernommen hat und somit nicht in der Lage war, eigene Rentenanwartschaften aufzubauen, ausgeglichen werden.

Mit der Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht wird regelmäßig auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt, wenn die Eheleute nicht vorab durch notariellen Vertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Seit der Reform des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 unterliegt ein solcher Ausschluss der Inhaltskontrolle des Amtsgerichts.

Seit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs findet keine Verrechnung der unterschiedlichen Anrechte mehr statt. Vielmehr wird jedes Versorgungsanrecht für sich unter den Eheleuten hälftig geteilt. Dabei kommt es i.d.R. nicht zu Zahlungen zwischen den Ehegatten, sondern es werden die Anwartschaften des einen Ehepartners auf das Rentenkonto des anderen übertragen, was bei Eintritt in das Rentenalter zu einer Erhöhung bzw. zu einer Verminderung der Rentenzahlungen führt.

Bei sog. kurzen Ehen – die weniger als drei Jahre vor Stellung des Scheidungsantrages geschlossen wurden – ist die Stellung eines Antrages zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlich.

Aufgrund der komplexen Materie kann es sinnvoll sein, bei bzw. vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs die Beratung eines Rentenberaters in Anspruch zu nehmen.

Online-Scheidung

Viele Kollegen bieten die sog. „Online-Scheidung“ an. Dabei erwecken sie den Eindruck, dass die Ehegatten hierdurch viel Geld und Zeit sparen können bzw. die Scheidung auf diesem Weg schneller durchgeführt wird. Tatsächlich handelt es sich bei diesem Angebot um ein ganz normales Scheidungsverfahren, bei dem der Mandant alle seine Unterlagen dem beauftragten Rechtsanwalt per E-Mail zukommen lässt, dieser dann den Antrag beim Amtsgericht einreicht und der Mandant seinen Rechtsanwalt zum ersten Mal zum Scheidungstermin vor Gericht sieht. Ein vom üblichen Scheidungsverfahren abweichendes „Online-Verfahren“ gibt es tatsächlich nicht.

Der Mandant verzichtet bei dieser Form der Scheidung auf eine kompetente persönliche Beratung, wodurch die Gefahr besteht, dass bestehende Ansprüche übersehen werden können.

Sie müssen abwägen, ob Sie in Ihrer konkreten familienrechtlichen Situation auf eine umfassende anwaltliche Beratung verzichten können. Sie sparen bei der Durchführung einer „Online-Scheidung“ kein Geld, da die Kosten einer solchen Scheidung denen einer konventionellen Scheidung entsprechen.

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